Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/95#abs-1 (1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/95#abs-2 (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
BGBl. 2019 I S. 357 Gesetzgebungsmaterialien
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